Unser Verein
Satzung des “Vereins für historische Fahrzeuge und Geräte Unterriexingen e.V.“
“Vereins für historische Fahrzeuge und Geräte Unterriexingen e.V.“
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1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen
“Verein für historische Fahrzeuge und Geräte Unterriexingen e.V.“
1.2 Er hat seinen Sitz in Unterriexingen
1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 1700 eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kulturwerten und Gerätschaften, die zur Produktion unserer Nahrungsmittel und zur Verbesserung des menschlichen Befindens notwendig waren sowie deren Erforschung, Erhaltung und Pflege.
2.3 Der Satzungszweck wird im besonderen dadurch verwirklicht, daß die Wirkungsweise historischer Fahrzeuge und Geräte erforscht und diese einer breiten Öffentlichkeit durch Ausstellungen und Vorführungen zugänglich gemacht werden. Hiermit soll auf den Erfinder und Pioniergeist früherer Generationen hingewiesen und das Interesse, insbesondere der Jugend, an Brauchtum, Technik- und Sozialgeschichte geweckt und gefördert werden.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3.2 Die Vorstandschaft und der Ausschuss stimmen dem schriftlichen Aufnahme-antrag mehrheitlich zu.
3.3 Jedes Mitglied erhält bei Eintritt einen Mitgliedsausweis
3.4 Das Mitglied erklärt sich mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags bereit, die Interessen des Vereins nach § 2.2 zu unterstützen und bei Aktivitäten den Verein durch Mithilfe zu unterstützen.
3.5 Die geleisteten Stunden sollen als Öffentlichkeitsarbeit geleistet werden.
3.6 Vorstand und Ausschuß stimmen mit Mehrheit über die Veranstaltungen und Aktivitäten des kommenden Jahres ab. Die Ergebnisse werden in der nächsten Mitglieder- oder Hauptversammlung bekannt gegeben.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
4.2 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand und der Ausschuß. Bei Austritt werden geleistete Mitgliedsbeiträge nicht mehr zurückerstattet.
5. Beitrag
5.1 Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
5.2 Mitglieder die ihren Wehr- oder Zivildienst ableisten sind für diese Zeit vom Beitrag freigestellt.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Ausschuß
3. Die Mitgliederversammlung
7. Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) stellvertr. Schriftführer
e) Kassenwart
f) stellvertr. Kassenwart
7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen im Amt.
7.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 7.1 zu ergänzen.
7.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
8. Ausschuß
8.1 Der Ausschuß besteht aus 9 Mitgliedern die nicht unter § 7.1 gewählt wurden. Dies bedeutet, daß dem Ausschuß keine Vorstandsmitglieder nach § 7.1 angehören dürfen. Es erfolgt eine extra Wahl zum Ausschuß.
8.2 Der Ausschuß wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Ausschusses im Amt.
8.3 Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restausschuß befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Ausschuß gemäß § 8.1 zu ergänzen.
8.4 Der Ausschuß hat in Verbindung mit dem Vorstand Beschlußkraft.
8.5 Entscheidungen durch den Vorstand und Ausschuß müssen mit Mehrheit getroffen werden.
9. Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.
9.2 Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
9.3 Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen.
9.4 Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
9.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
9.6 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Bei Familienmitgliedschaften ist nur ein Familienmitglied stimmberechtigt.
9.7 Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer betracht.
9.8 Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, bestimmt. Sofern 1/5 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung.
9.9 Im dringenden Interesse des Vereins kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung telefonisch durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
10. Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.